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I.
Geltung
1.
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil
sämtlicher Verträge. Anderslautende Vereinbarungen sind nur dann
verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen sind.
II.
Vertragsabschluss und Änderungen
1.
Angebote und Lieferungen sind grundsätzlich freibleibend. Kostenvoranschläge
für Montage- und Kundendienstarbeiten sind nur verbindlich, wenn
sie von uns vorab schriftlich bestätigt wurden. Unvorhergesehene
zusätzlich erforderliche Arbeiten gelten als in Auftrag gegeben,
soweit die Summe des Kostenvoranschlages um nicht mehr als 10% überschritten
wird.
2.
Angaben in unseren Dokumentationen sind einschließlich der Preise
nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. Fügen wir Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-,
Gewichts- und Leistungsangaben bei, so sind diese nur annähernd
maßgebend. Wir behalten an unseren Unterlagen unser Eigentums- und
Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
3.
Annahmeerklärungen
und Bestellungen sowie Veränderungen und Nebenabreden bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der vollständigen schriftlichen Bestätigung.
III
Preise
1.Sofern
unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefertag
gültigen Preise bzw. unsere am Reparaturtag gültigen Reparatursätze
maßgebend.
2.
Die
Preise verstehen sich ab Friesoythe zzgl. Mehrwertsteuer.
3.
Nebenkosten
für Verpackung, Transport, Versicherung etc. sind in den Preisen
nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Bei Kleinlieferungen
sind wir berechtigt, Mindestrechnungsbeträge zu fordern.
IV.
Lieferung
1. Unsere
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Für den Umfang
der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.
Unsere
Leistungspflicht ruht, solange der Auftraggeber (AG) mit der Erfüllung
seiner Pflicht aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber
im Rückstand ist.
3.
Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstige außergewöhnlich,
von uns nicht zu vertretende Umstände wie z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe
etc., auch wenn Vorlieferanten betroffen sind, berechtigen uns,
die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei einer Lieferverzögerung von mehr
als drei Monaten kann der AG nach angemessener Nachfristsetzung
vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen
umgehend mitteilen.
4.
Wir sind zur Teilelieferung berechtigt.
V.
Gefahrenübergang, Versand, Entgegennahme
1. Der
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG.
2.
Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft
an den AG über.
3.
Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom AG unbeschadet
seiner Rechte entgegenzunehmen.
4.
Auf
Wunsch des AG schliessen wir auf seine Kosten eine Versicherung
gegen entsprechende Risiken ab. Der AG hat uns durch den Transport
entstandene Beschädigungen oder Verluste unverzüglich aufzuzeigen
und die Lieferung bis zur Besichtigung durch den Transportunternehmer
bzw. -versicherer unverändert zu lassen.
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VI.
Mängelrüge, Gewährleistung
1.
Der AG hat offensichtliche Mängel innerhalb zwei Wochen nach Erhalt
der Lieferung schriftlich anzuzeigen, versäumt er dies, gilt unsere
Lieferung bzw. Leistung als vertragsgemäß.
2.
Bei Gefahrenübergang vorhandene Mängel unserer Lieferung bzw.
Leistung beseitigen wir nach Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten der Nachbesserung
durch Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung übernehmen wir nicht.
Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, kann der AG Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.
Für
Mängel, die durch sachwidrige oder unsachgemäße Behandlung entstehen,
übernehmen wir keine Gewährleistung.
4.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn der AG die Gerätegarantiekarte
nicht in einer angemessenen Zeit unterschrieben an uns zurücksendet.
VII.
Rücktritt, Schadenersatz, Haftung
1. Geraten
wir durch unser Verschulden mit unserer Leistung in Verzug, so kann
der AG ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
2.
Der Anspruch des AG auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Haftung übernehmen wir nur für grobfahrlässige oder vorsätzliche
Verletzung unserer Pflichten, wobei die Haftung auf den unmittelbaren
Schaden beschränkt ist.
VIII.
Kündigung, Abtretung
1.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des AG wesentlich,
wird gegen ihn Konkursantrag gestellt oder das Vergleichsverfahren
eröffnet, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der
AG darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer Zustimmung
abtreten.
IX.
Sicherung
1.
Unser Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag.
2.
Wir sind berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten der AG gegen
alle entsprechenden Risiken zu Versichern, sofern der er dies nicht
schon selbst veranlasst hat.
3.
Der AG darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen
durch Dritte hat der AG uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Bei vertragswidrigen Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt zur Rücknahme nach Mahnung und der AG ist zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltungmachung des Eigentumsvorbehaltes,
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
5.
Sämtliche aus der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes
entstehende Kosten trägt der AG.
X.
Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug oder innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 2% Skonto
zu bezahlen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig
über den gesamten Betrag verfügen können.
2.
Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an. Die Kosten
der Diskontierung und der Einziehung trägt der AG.
3.
Zurückhaltungen oder Aufrechnungen sind mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4.
Bei Verzug gilt §288 BGB für die Bezahlung unserer fälligen Rechnungen.
XI.
Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
1.
Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht.
2.
Als Gerichtsstand, für Nichtkaufleute für das Mahnverfahren, gilt
Friesoythe als vereinbart. Die Vereinbarung gilt auch für den Wechsel-
und Scheckprozeß.
3.
Erfüllungsort ist Friesoythe.
Friesoythe,
Juni 2004
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